geschränkt Deutsch, weshalb sie einen Grossteil der Konversation nicht verstehen konnte (UA 2 act. 258) und ansonsten keine sachdienlichen Aussagen machen konnte. - 14 - 5.2.2.4. Weiter wurde F.A., die Exfrau des Beschuldigten, zum Vorfall befragt, da sie eine der ebenfalls anwesenden Personen war, was sie bestätigt hat. Sie konnte bzw. wollte jedoch keine sachdienlichen Aussagen machen, da sie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nichts verstanden habe, bzw. sich nicht erinnern könne und sie hat teilweise die Aussage verweigert (UA 2 act. 280 ff., GA act. 87, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).