5.2.2.3. Die Aussagen von L.X. werden von den Aussagen von K.X. gestützt. Diese gab an, einen Anruf mit unterdrückter Nummer bekommen zu haben, wobei ihr Ehemann diesen entgegengenommen habe. Es sei um die verlorengegangene Tasche gegangen und der Anrufer – die Polizei oder ein Detektiv – habe etwas zum Unterschreiben vorbeibringen wollen, sonst würde der Anwalt mit Konsequenzen drohen. Ihr Mann habe ihr auf Englisch gesagt, dass die Polizei in zivil kommen würde (UA 2 act. 258 f., GA act. 84). Somit ist belegt, dass L.X. gegenüber K.X. unmittelbar nach dem Telefonat und auch nach dem Besuch dieselben Angaben wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gemacht hat. K.X. spricht nur ein-