Davor habe der Beschuldigte seinen Namen nicht gesagt. L.X. gab an, dass er diesen Namen gekannt hätte und ihm dieser bestimmt aufgefallen wäre, da sei er sich sicher (UA 2 act. 236 f., 246 ff., GA act. 80 f.). L.X. beschuldigte den Beschuldigten weiter nicht übermässig. So gab er namentlich an, die Stimmung sei nicht hektisch oder aggressiv gewesen (GA act. 81).