Schlüssig und nachvollziehbar erscheint insbesondere auch seine deutliche Aussage, er hätte den Beschuldigten sicherlich nicht hereingelassen, wenn er dessen Identität gekannt hätte. Er gab konstant an, dass der Beschuldigte ihn aufgefordert habe, auf einen Zettel eine eigenhändige Erklärung zu schreiben, nachdem sich die Ehegatten X. geweigert hätten, das Formular des Beschuldigten zu unterschreiben. Als er den Beschuldigten für dieses Schreiben erneut nach seinem Namen gefragt habe, habe er ihm zum ersten Mal mit A.A. geantwortet und diesen Namen sogar noch buchstabiert. Da sei ihm erstmals bewusst geworden, dass es sich um den Beschuldigten des Diebstahls vom 12. Januar 2020 handle.