L.X. konnte Gesprächsinhalte und eigene Gedankengänge schlüssig schildern, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So gab er an, zunächst gutgläubig gewesen zu sein und die Geschichte des Beschuldigten als plausibel erachtet zu haben (GA act. 81). Sodann habe er die drei Personen aufgefordert, sich auszuweisen, was diese nicht konnten, woraufhin ihm die Sache suspekt erschienen sei. Er habe jedoch nicht «grob reinfahren» wollen, da er die Reaktion nicht gekannt habe (GA act. 80). Schlüssig und nachvollziehbar erscheint insbesondere auch seine deutliche Aussage, er hätte den Beschuldigten sicherlich nicht hereingelassen, wenn er dessen Identität gekannt hätte.