228, 236, 245 und GA act. 80) ausgegeben. Der Beschuldigte habe bezüglich des Verfahrens wegen des Taschendiebstahls erklärt, die Staatsanwaltschaft Baden wolle das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellen, da dieser - 13 - nachweislich unschuldig sei. Dafür bedürfe es der Unterschrift seiner Ehefrau und die Staatsanwaltschaft Baden versuche zu schlichten (UA 2 act. 228, 236). Als der Beschuldigte vorbeigekommen sei, habe er sich sodann als Assistent der Staatsanwaltschaft ausgegeben und habe die Akten dabeigehabt, er habe angegeben den Auftrag zu haben, eine Unterschrift einzuholen (UA 2 act. 228, 236, 246, GA act. 80).