5.2.2.2. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Abzustellen ist hinsichtlich des umstrittenen Sachverhalts insbesondere auf die Aussagen des Zeugen L.X.. Dieser hatte den Vorfall bereits am 11. Februar 2020 telefonisch gegenüber der Staatsanwaltschaft geschildert (UA 2 act. 228), am 14. Februar 2020 ein Schreiben zu den Ereignissen eingereicht (UA 2 act. 236 ff) und in zwei Einvernahmen ausgesagt, wobei er stets konstante Aussagen gemacht hat. Einerseits gab er durchgehend an, der Beschuldigte habe sich zunächst am Telefon als Angerhöriger der Stadtpolizei Zürich bzw. eines Detektivbüros der Stadtpolizei Zürich (UA 2 act. 228, 236, 245 und GA act. 80) ausgegeben.