5.2.2. 5.2.2.1. Der Beschuldigte bestreitet hinsichtlich der Amtsanmassung insbesondere, sich als Angehöriger der Stadtpolizei Zürich oder der Staatsanwaltschaft Baden ausgegeben zu haben, stattdessen handle es sich um ein Missverständnis. Der restliche Sachverhalt wird anerkannt, namentlich, dass er das Schreiben «Rückzug Strafantrag/Antragsdelikt» (UA 2 act. 240) vorbereitet habe, die Ehegatten X. am 10. Februar 2020 angerufen habe und in Begleitung von zwei weiteren Personen an deren Wohnort vorstellig geworden sei, wobei er um die Unterzeichnung des Dokuments ersucht habe (UA 2 act. 263 ff.; GA act. 94 ff.).