5.2. 5.2.1. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst, macht sich gemäss Art. 287 StGB der Amtsanmassung schuldig. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter vorgibt, Träger eines hoheitlichen Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung kann sowohl durch ausdrückliche als auch durch konkludente Handlungen erfolgen. Tatbestandsmässig ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 128 IV 164 E. 3c) auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 287 StGB). In - 12 -