Beschuldigten erkläre und dass der Wert der gestohlenen Handtasche samt Inhalt weniger als Fr. 300.00 betragen habe. Der Beschuldigte habe diese inhaltlich unwahre Urkunde in der Absicht erstellt, K.X. dazu zu bringen, den Strafantrag gegen ihn zurückzuziehen bzw. das Desinteresse an der Strafverfolgung zu erklären, womit er die Einstellung des Strafverfahrens habe erreichen wollen.