Er handelte dabei direktvorsätzlich. Zudem richtete sich der Vorsatz – entgegen dem Beschuldigten – ohne Weiteres auf einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00, womit der Tatbestand des Diebstahls gemäss 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen – mit Verweis auf die obigen Ausführungen – nicht vor. Auch hier handelte es sich um eine rationale Art der Selbstbereicherung, bei der die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vollständig vorhanden war. Er ist des Diebstahls schuldig zu sprechen und seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen.