Der Beschuldigte wusste, dass er durch sein Vorgehen Herrschaft über eine für ihn fremde Sache erlangt, während die eigentlich daran berechtigte Person ihre Herrschaft darüber verliert. Gleichwohl nahm er die Taschen an sich und manifestierte somit seinen Willen, den fremden Gewahrsam zu brechen und gleichzeitig eigenen zu begründen. Ebenso war er sich im Klaren, dass die behändigte Sache für ihn fremd war. Schliesslich sind auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung zu bejahen, wollte er doch durch die Wegnahme einen eigenen finanziellen Vorteil erlangen. Er handelte dabei direktvorsätzlich.