4.3. Indem der Beschuldigte die zwei Handtaschen an sich nahm und versteckt aus dem Pub mitführte, nahm er K.X. und J. eine fremde, bewegliche Sache weg, die in ihrem Eigentum stand, wobei er (auch wenn sie die Taschen vorübergehend am Boden deponiert hatten) deren Gewahrsam brach und eigenen Gewahrsam daran begründete. Da die Taschen ineinander verstaut waren, sind sie als einzige Sache zu betrachten. Die beiden Taschen hatten insgesamt einen Wert von mehr als Fr. 700.00, womit der Grenzwert von Fr. 300.00 für ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB überschritten ist.