Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten damit am angeklagten Sachverhalt keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Es wird stattdessen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen von E. abgestellt und der Sachverhalt ist rechtsgenüglich - 10 - erstellt. Es kann demgegenüber offenbleiben, ob die Audioaufnahme, die E. erstellt hat (UA 2 act. 211, vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), sowie die erste Einvernahme von E. (UA 2 act. 203 ff.) verwertbar sind, da auf diese vorliegend nicht abgestellt wird.