Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte überhaupt keine Ausführungen zum Sachverhalt – im Übrigen gilt dies für sämtliche Vorwürfe – mehr machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner früheren Behauptungen spricht. Dr. med. H. sprach hierbei von einem «zielgerichteten Vergessen», zumal sich die Erinnerungslücken auf Bereiche beziehen würden, die der Beschuldigte nicht thematisieren wolle, dies im Gegensatz zu einer allgemeinen Dämpfung der Hirnaktivität. Die fehlenden Aussagen bzw. das angebliche Vergessen seien als Ausdruck einer unkooperativen Haltung zu betrachten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14).