Schliesslich räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er Geld geboten habe, damit keine Anzeige erstattet werde. Dies ist nicht nachvollziehbar, wenn er sich korrekt verhalten hätte. Er gab an, er sei von mehreren Personen unter Druck gesetzt worden und habe Angst bekommen (GA act. 93). Näher ausführen konnte er dies jedoch nicht. Das Anbieten von Geld durch den Beschuldigten passt zum angeklagten Sachverhalt.