195), durch den Beschuldigten möglichst schlecht dargestellt wird. Als Schutzbehauptung ist im Übrigen die Ausführung des Beschuldigten zu werten, es habe sich noch ein anderer ca. 25-jähriger Mann, der am Telefonieren gewesen sei, ebenfalls an den Taschen interessiert gezeigt. Dieser habe sich jedoch entfernt, als der Security-Mitarbeiter auf ihn zugekommen sei und dieser sei nicht kontrolliert oder angehalten worden (UA 2 act. 193 ff. GA act. 92 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit diesem Mann einen weiteren Verdächtigen schaffen wollte. Dieser Mann wurde jedoch von E. nicht erwähnt.