Pubs gepackt und an die Wand gestellt. Der Türsteher sei aggressiv gewesen und habe ihn von hinten ruckartig überfallen. Die Distanz von E. zu den Taschen habe ca. 80 bis 100 Meter betragen. Er habe diesen das erste Mal bemerkt, als er hinter ihm gewesen sei (UA 2 act. 194, GA act. 93). Hier besteht einerseits eine logische Unstimmigkeit darin, dass der Beschuldigte nicht gesehen haben will, dass E. ihm gefolgt ist, jedoch dennoch dessen Distanz zu den Taschen angeben kann. Weiter fällt auf, dass das Verhalten von E. (Schreien, Aggressivität) und des Chefs des Pubs, der angeblich auf ihn gespuckt habe (UA 2 act. 195), durch den Beschuldigten möglichst schlecht dargestellt wird.