Diese Aussagen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der als Zeuge unter Strafandrohung einvernommene E. konnte namentlich auch vorzeigen, wie der Beschuldigte die Taschen unter der Jacke versteckt hatte. Zudem konnte er die örtlichen Gegebenheiten mit seinen Erzählungen verknüpfen und gab auch Gesprächsinhalte (Bitte des Beschuldigten, die Polizei nicht zu rufen) und eigene Gedankengänge (Gedanke der Aufnahme des Gesprächs zu Beweiszwecken aufgrund eines Bauchgefühls) wieder, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht.