4.2.2. Zentrales Beweismittel sind die Zeugenaussagen von E., der am fraglichen Abend als Security-Mitarbeiter im Klub S. gearbeitet hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er den Beschuldigten zweifelsfrei wiedererkennen können. Er gab an, er habe den Beschuldigten gesehen, wie er den Klub verlassen habe, wobei ihm aufgefallen sei, dass dieser etwas unter seiner Jacke versteckt habe. Er habe den Beschuldigten angesprochen, worauf dieser sich entfernt habe. Er sei ihm sodann nach draussen gefolgt und habe ihn am Handgelenkt gepackt, worauf die zwei Handtaschen auf den Boden gefallen seien.