Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen, da sie einige Beweismittel als unverwertbar bewertet und den Sachverhalt in der Folge in dubio pro reo nicht als erstellt angesehen hat. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen Diebstahls. 4.2. Das Obergericht erachtet den angeklagten Sachverhalt aus folgenden GrĂ¼nden als erstellt: -8-