Zudem habe es sich um eine rationale Art der Selbstbereicherung gehandelt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 und 17). Der Beschuldigte ist somit des Diebstahls in Mittäterschaft mit F.A. – welche in einem separaten Verfahren bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (SST.2021.108) – unter mittelbarer Täterschaft des elfjährigen Sohnes, I.A., schuldig zu sprechen. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.