3.2. Auch diesen Sachverhalt hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren anerkannt. Schuldausschlussgründe sind – mit Verweis auf die obigen Ausführungen – nicht gegeben. Dies gilt entsprechend den Ausführungen von Dr. med. H. umso mehr, als dass der Beschuldigte und F.A. ein koordiniertes Vorgehen mit raschen, aufeinander abgestimmten Handlungsabläufen gezeigt haben, welche eine mentale Fitness des Beschuldigten belegen. Zudem habe es sich um eine rationale Art der Selbstbereicherung gehandelt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 und 17).