H. lag somit in sämtlichen Tatzeitpunkten höchstens eine teilweise Schuldunfähigkeit vor, zumal der Betroffene hinsichtlich der Frage der Schuldunfähigkeit in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen muss und seine Geistesverfassung nach Art und Grad vom Durchschnitt nicht bloss der Durchschnittsbürger, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegenden üblen Nachrede handelt es sich um eine emotionale Tat, bei der von einem Affekt auszugehen ist, weshalb von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Dieser ist im Rahmen der Strafzumessung