Wenn ausgewiesen wäre, dass er von seinen Gefühlen weggetragen worden sei, und man das als eruptives Ereignis dokumentiert habe, könne man bei der Steuerungsfähigkeit Abstriche machen (GA act. 223 und 228). Eine leichte Verminderung würde er bei der üblen Nachrede durchaus noch sehen, da es dem Beschuldigten aufgrund seiner Impulskontrollschwierigkeiten schwerer als einem Durchschnittsbürger falle, derartige Äusserungen zu unterlassen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Entsprechend den schlüssig und nachvollziehbar begründeten Ausführungen von Dr. med.