eine gewisse Voraussicht und die Kenntnis der psychologischen Wirkung des eigenen Verhaltens des Beschuldigten offenbart (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 und 17). Er hat seine Ausführungen dahingehend präzisiert, dass er dem Beschuldigten bei Delikten, bei welchen er von akuten unverschuldeten Affekten quasi angetrieben worden sei, eine leichtgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zubilligen würde. Wenn ausgewiesen wäre, dass er von seinen Gefühlen weggetragen worden sei, und man das als eruptives Ereignis dokumentiert habe, könne man bei der Steuerungsfähigkeit Abstriche machen (GA act. 223 und 228).