Er sei zu keiner Zeit derart psychisch derangiert gewesen, dass ihm die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht gänzlich abhandengekommen sein könnte. Wenn man überhaupt von einer Einschränkung seiner Steuerungs- respektive Schuldfähigkeit ausgehen wolle, so könne es sich nur um eine leichtgradige handeln (Gutachten, S. 29). Dr. med. H. bestätigte seinen Befund auch anlässlich der Berufungsverhandlung und gab an, die Schuldfähigkeit sei beim Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt aufgehoben gewesen, da er bei seinen Taten eine gewisse mentale Fitness gezeigt habe. So habe auch die üble Nachrede -6-