Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich wegen übler Nachrede schuldig gesprochen. Der Beschuldigte anerkennt den angeklagten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung desselben als üble Nachrede (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Er macht jedoch geltend, beim fraglichen Vorfall schuldunfähig gewesen zu sein, weshalb er einen Freispruch beantrage. Eventualiter sei seine Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen.