2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 vorgeworfen, er habe am 11. November 2017 anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung in Anwesenheit von weiteren Stockwerkeigentümern G. als Alkoholiker, der jeden Abend besoffen nach Hause komme, bezeichnet. Er habe um die Ehrenrührigkeit dieser Aussage gewusst, zumindest habe er diese in Kauf genommen.