Nicht zu überprüfen sind demgegenüber die teilweise Einstellung des Verfahrens (Ziff. 1 Urteilsdispositiv) sowie die übrigen Freisprüche (Ziff. 2 Urteilsdispositiv: Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Hundegesetz). Nicht angefochten wurden weiter die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg, sowie die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 404 Abs. 1 StPO).