1 der Anklage und des Diebstahls gemäss Ziff. 1.a. der Zusatzanklage der angeklagte Sachverhalt anerkannt werde und hier lediglich die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt bestritten werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Weiter sind die Strafzumessung und der Widerruf des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzugs zu prüfen. Auch sind die Anordnung einer ambulanten bzw. stationären Massnahme und der Aufschub der allfälligen Freiheitstrafe zugunsten einer Massnahme zu prüfen.