1. Zu überprüfen sind infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten bzw. der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Vorwürfe der üblen Nachrede (Anklageziffer 1), des mehrfachen Diebstahls (Ziff. 1.a. und 1.b. Zusatzanklage), der Urkundenfälschung (Ziff. 2 Zusatzanklage) und der Amtsanmassung (Ziff. 3 Zusatzanklage). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte der Beschuldigte seine Berufung dergestalt, dass hinsichtlich der Vorwürfe der üblen Nachrede gemäss Ziff. 1 der Anklage und des Diebstahls gemäss Ziff.