3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 15. August 2022, welche auf den Schuldpunkt, bezogen auf den Vorwurf des Diebstahls (Ziff. 1.b. Zusatzanklage vom 24. Juni 2020) beschränkt wurde (Art. 399 Abs. 4 lit. a, b und c StPO), beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei diesbezüglich zusätzlich schuldig zu sprechen. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugen E. und F.A. fand am 13. Januar 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: