den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei diesfalls zu verzichten und die Probezeit sei um 1 ½ Jahre zu verlängern. Es sei eventualiter weiter eine ambulante Therapie, eventualiter mit stationärer Einleitungsphase, subeventualiter eine stationäre Massnahme anzuordnen und in jedem Fall die Strafe zugunsten der Therapie aufzuschieben. Das beschlagnahmte Fahrrad sei eventualiter antragsgemäss einzuziehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, eventualiter seien dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu maximal 35% aufzuerlegen.