3. 3.1. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 7. Januar 2022 die Berufung an (GA act. 269). Das begründete Urteil wurde ihm am 20. Juli 2022 zugestellt (GA act. 375). 3.2. Mit Berufungserklärung vom 9. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und der Amtsanmassung freizusprechen und im Übrigen wegen übler Nachrede und einfachen Diebstahls (Ziff. 1.a. Zusatzanklage) schuldig zu sprechen und hierfür mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen. Auf -4-