den Spesen Fr. 899.80 Total Fr. 39'149.95 9.2 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. e-h) im Umfang von zwei Dritteln, das heisst im Betrag von Fr. 14'761.45 auferlegt. Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten der Staatskasse. 9.3 Die Kosten für die Übersetzung gemäss Ziff. 0 lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).