6. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet. 7. Gestützt auf Art. 69 StGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO wird das Fahrrad "Ghost" eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Verwertung überwiesen. -3- Ein allfälliger Verwertungserlös ist nach Abzug der Kosten der Verwertung dem Bezirksgericht Baden zur Deckung der Verfahrenskosten auszuhändigen. Ein allfälliger Überschuss ist zur Deckung der Geldstrafe gemäss Ziff. 0 heranzuziehen.