4. Der Beschuldigte wird hierfür und im Sinne einer Gesamtstrafe in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft. 5. Der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 (SST.2018.55) für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen unter Bildung einer Gesamtstrafe.