Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit Fr. 1'186.95 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT und § 13 Abs. 1 AnwT). Eine Rückforderung vom verstorbenen Beschuldigten bzw. seinen Erben ist auch hinsichtlich dieser Entschädigungen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). -3- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.