Wird auf die Berufung nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4).