1. Stirbt der Beschuldigte während des kantonalen Verfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 1.1, 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 und 9 zu Art. 403 StPO). Wird auf die Berufung nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art.