Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.171 (ST.2022.30; StA.2022.713) Beschluss vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Hirt Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Koblenz, verstorben am tt.mm.2022 wohnhaft gewesen: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Beschuldigten am 8. Juni 2022 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zusammen mit einer Widerrufsstrafe als Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Busse von Fr. 1'200.00. 2. Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Juli 2022 die Berufung, der Beschuldigte am 5. September 2022 die Anschlussberufung erklärt. 3. Der Beschuldigte ist am […] 2022 verstorben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Stirbt der Beschuldigte während des kantonalen Verfahrens, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ein Urteil kann definitiv nicht ergehen. Das Strafverfahren ist somit einzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 1.1, 6B_503/2020 vom 11. Januar 2022 E. 2 und 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1) und auf die Berufung ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 StPO in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht einzutreten (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 und 9 zu Art. 403 StPO). Wird auf die Berufung nicht eingetreten, so fällt auch die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu neh- men. Es besteht keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten dem Nachlass des Beschuldigten aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine eingereichte Kostennote mit Fr. 1'186.95 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT und § 13 Abs. 1 AnwT). Eine Rückforderung vom verstorbenen Beschuldigten bzw. seinen Erben ist auch hinsichtlich dieser Entschädigungen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2013 vom 29. August 2013 E. 2.4). -3- Das Obergericht beschliesst: 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'186.95 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -4- Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Hirt