Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'600.00 auszurichten.