3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (1. bis 2. Dezember 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 11 - 4. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.