1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2). 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1), - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.