3. 3.1. Die auf die Frage der Landesverweisung beschränkte Berufung des Beschuldigten erweist sich als begründet. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 4'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT; § 13 Abs. 1 AnwT).