Sodann überwiegen seine hohen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auch die vergleichsweise geringeren öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Mithin fällt die EMRK-konforme Interessenabwägung unter den konkreten Umständen zugunsten des Beschuldigten aus, so dass sich die Landesverweisung als unverhältnismässig erweist. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) sind damit vorliegend erfüllt.