Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise noch geringen Schwere der als Katalogtat zu berücksichtigenden Straftaten trotz gewisser Bedenken an seiner Legalprognose insgesamt von einer fehlenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschuldigten bzw. einem knapp noch geringen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung auszugehen.