Es bestehen schliesslich auch aufgrund des unbesonnen erscheinenden Umgangs des Beschuldigten mit den finanziellen Mitteln seiner AB. Fragezeichen hinsichtlich seiner Legalbewährung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Im Übrigen hat sich der Beschuldigte seit dem 16. November 2020 wohlverhalten. Kokain habe er lediglich einmalig konsumiert (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.; vgl. auch GA act. 311 und 315). Im vorliegenden Strafverfahren hat er sich kooperativ und geständig gezeigt und sein Handeln offenkundig bereut und seine Fehler eingesehen. Eine Einigung mit den Geschädigten bzw. die Beseitigung der Strafanträge hat er zumindest (erfolglos) angestrebt.