Es ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten von der erstmals drohenden (bedingten) Freiheitsstrafe eine erhebliche Warnwirkung ausgeht, dasselbe gilt für die vorliegend erstmals drohende Landesverweisung. Aufgrund der Vorstrafe, der Art und Weise der Tatausführung und der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten konnte dem Beschuldigten aber auch nicht eine vorbehaltlose gute Prognose gestellt werden. Im Gegenteil war den nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung durch eine erhöhte Probezeit von 4 Jahren angemessen Rechnung zu tragen.